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Heilmittel-Richtlinie und sich daraus ergebende Regeln für unsere Zusammenarbeit

„Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL)

Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähigen Maßnahmen (Heilmittelkatalog) und eine Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf. Zudem sind in der Richtlinie vom G-BA geprüfte, nicht verordnungsfähige Heilmittel aufgeführt.“

 

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse (also z.B. AOK, Barmer, DAK, Heimat, IKK, KKH, Techniker oder einer BKK) versichert sind, gelten bestimmte Regeln, die Sie als Patient kennen sollten.

Diese Regeln sind in der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) von 2021, in Rahmenverträgen mit den Krankenkassen oder im Gesetz festgelegt und für alle Ärzte und Physiotherapeuten bindend. Heilmittel, also z.B. Krankengymnastik, Klassische Massagetherapie, Manuelle Lymphdrainage oder Manuelle Therapie werden von den Krankenkassen nur dann bezahlt, wenn diese Regeln durch Ärzte, Patienten und  Physiotherapeuten eingehalten werden!

Mit Wirkung zum 12.04.2023 sind die aktuellsten Änderungen der im Jahr 2021 vollständig novellierten Heilmittelrichtlinie in Kraft getreten.

Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, die Einhaltung dieser Regeln zu prüfen und zu beachten, da wir ansonsten die durch uns erbrachten Leistungen nicht mit den Krankenkassen abrechnen können. Wir beginnen keine Behandlungen, für die nicht eine gültige Verordnung im Sinne der Heilmittelrichtlinie vorliegt.

Dies bedeutet, dass VOR Beginn einer Behandlung das Verordnungsformular die folgenden Informationen korrekt enthalten muss:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten
  • Ausstellungsdatum der Verordnung
  • Angaben zum Kostenträger (Bezeichnung, Institutionskennzeichen)
  • die konkrete Diagnose (im ICD10-Code und/oder als Freitext)
  • das konkrete Heilmittel (mit Angabe zur Dauer bei MLD)
  • den Stempel und
  • die Unterschrift des verordnenden Arztes

 

Änderungen zu den in der obigen Liste aufgeführten Daten sind nach Beginn der Behandlung nicht mehr möglich, d.h. wir müssten solche Verordnungen ausnahmslos ablehnen, da wir für die gesamte Verordnung nichts vergütet bekämen, falls wir die Behandlung dennoch beginnen würden.

Außerdem müssen wir Ihnen einen durch Vorlage einer ungültigen Verordnung ausgefallenen Behandlungstermin privat in Rechnung stellen! Dies akzeptieren Sie mit unserem Behandlungsvertrag.

Wir sind ihnen je nach nötiger Änderung der Verordnung gerne bei dieser behilflich, da vieles in einem kurzen Kontakt mit dem ausstellenden Arzt geändert werden kann.

 

Konkretes Heilmittel:
Der behandelnde Arzt verordnet aufgrund seiner Diagnose ein bestimmtes Heilmittel (z.B. allgemeine Krankengymnastik) oder eine bestimmte Heilmittelkombination (z.B. Klassische Massagetherapie / Wärmebehandlung). Durchgeführt werden muss dann das, was verordnet ist; eine Behandlung kann nicht gegen eine andere eingetauscht werden.

Beispiel: der Arzt verordnet 6 x Allgemeine Krankengymnastik. Es ist nicht möglich, stattdessen z.B. Massagen zu bekommen da sich die Behandlung an der Verordnung und an der medizinischen Notwendigkeit orientieren muss!

 

Spätester Behandlungsbeginn:
Die erste Behandlung aufgrund eines Rezepts muss spätestens 28 Tage nach dem Rezeptdatum stattfinden, es sei denn, der Arzt hat einen dringlichen Behandlungsbedarf festgestellt; in diesem Fall muss innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.

 

Behandlungsunterbrechung:
Zwischen zwei Behandlungsterminen aufgrund eines Rezepts dürfen nicht mehr als maximal 14 Tage Unterbrechung liegen.

Die Ausnahmeregelung hierzu beinhaltet lediglich Ihren Urlaub oder den Urlaub unserer Therapeuten sowie krankheitsbedingte Unterbrechungen ebenfalls auf beiden Seiten. Diese müssen wir bei der Abrechnung als Unterbrechungsgrund angeben.

 

Gültigkeitsdauer einer Verordnung: Seit dem 01.08.2021 sind Verordnungen mit max. 6 verordneten Behandlungseinheiten für insgesamt maximal 3 Monate ab dem ersten Behandlungstermin gültigVerordnungen mit mehr als 6 Behandlungseinheiten für maximal 6 Monate ab dem ersten Behandlungstermin. Danach verlieren die Verordnungen ihre Gültigkeit und sind deshalb sofort abzubrechen.

 

Zuzahlungen:
Seit 2004 verlangt der Gesetzgeber gemäß SGB V §32 von Ihnen als gesetzlich Krankenversichertem einen eigenen finanziellen Beitrag zu jeder einzelnen Heilmittelverordnung, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Dieser Beitrag entspricht in der Regel einem Betrag von 10,– € je Verordnung zzgl. 10% des Abrechnungsbetrags pro Behandlung. Sollten Sie die Zahlung des Eigenanteiles verweigern, müssen wir dies Ihrer Krankenkasse melden und diese treibt den Beitrag dann nötigenfalls per Inkasso mit zusätzlichen Kosten für Sie ein.

 

Diese Zuzahlung ist seit der neuen Heilmittelrichtlinie beim ersten Behandlungstermin fällig; Sie können sie bar oder  per ec-Karte in der Praxis zahlen. Im Ausnahmefall können Sie per Überweisung bezahlen und bekommen eine Rechnung darüber. Wir stellen Ihnen natürlich eine Quittung über bezahlte Rechnungen aus. Die Zuzahlung kann nicht mit Behandlungen verrechnet werden.

 

Kurzfristige Terminabsagen:
Wir führen unsere Praxis im Bestellsystem, d.h. wir führen Behandlungen nur aufgrund fest vereinbarter Termine durch und halten einen mit Ihnen vereinbarten Termin ausschließlich für Sie frei, sodass Ihnen kaum Wartezeiten entstehen.

 

Wenn Sie einen mit uns vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, so müssen Sie diesen mindestens einen vollen Werktag vorher absagen. Bei einer Absage mit kürzerer Frist, gleich aus welchem Grund (Krankheit, Stau, Arbeit …) werden wir uns bemühen, den Termin anderweitig zu vergeben, was aber nicht immer gelingt. Kurzfristige Absagen ohne Begründung akzeptieren wir nicht und stellen den Ausfall in Rechnung.

Da uns fixe Kosten für die Gehälter der Mitarbeiter, Miete, Energie usw. auch für den ausgefallenen Termin entstehen, müssen wir Ihnen den Ausfalltermin gemäß der Regelung im §615 BGB in Rechnung stellen. Diese Regelung erkennen Sie bei Ihrer Anmeldung in unserer Praxis durch Ihre Unterschrift als verbindlich an.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir uns an diese verbindlichen Regelungen halten müssen!